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§ 9 BUAG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 901.08.201731.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 114/2017
§ 901.07.201431.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 68/2014
§ 901.10.198731.12.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Urlaubsersatzleistung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen offenen Urlaubsanspruch, so gebührt dem Arbeitnehmer auf Antrag eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für die nicht verbrauchten Urlaubstage. Die Urlaubsersatzleistung gebührt in Höhe des Urlaubsentgeltes (Paragraph 8,), das der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Urlaubsersatzleistung ist vom Arbeitnehmer unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubringen; im Antrag hat der Arbeitnehmer anzugeben, wie viele der nicht verbrauchten Urlaubstage abgegolten werden sollen.
  3. Absatz 3,Urlaubsansprüche, die binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden, sind bei Beendigung unabhängig von einer Antragstellung durch Urlaubsersatzleistung abzugelten.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den die Urlaubsersatzleistung gebührt, kein Arbeitsverhältnis eingeht, das diesem Bundesgesetz unterliegt.
  5. Absatz 5,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat dem Arbeitnehmer den Nettobetrag der Urlaubsersatzleistung für die jeweils in einem Kalendermonat abgegoltenen Urlaubstage am 10. des Folgemonats auszuzahlen.
  6. Absatz 6,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf die Urlaubsersatzleistung entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das Finanzamt Österreich abzuführen ist.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40217507