Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33bParagraph 33 b
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Errichtung einer Mitarbeitervorsorgekasse
§ 33b. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Mitarbeitervorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMVG zu errichten und zu betreiben, die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.Paragraph 33 b, (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Mitarbeitervorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMVG zu errichten und zu betreiben, die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.
(2)Absatz 2,Die Errichtung der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Ausübung sämtlicher Gesellschafterrechte obliegt den Verwaltungsorganen des Sachbereiches der Abfertigungsregelung.
(3)Absatz 3,Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMVG jederzeit notwendigen Eigenmittel.Das Anfangskapital gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BMVG jederzeit notwendigen Eigenmittel. (4)Absatz 4,§ 5 Abs. 1 Z 13 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder - unbeschadet eines anderen Hauptberufes - eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder - unbeschadet eines anderen Hauptberufes - eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.
Dokumentnummer
NOR40040303