Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2007BGBl.Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33bParagraph 33 b
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Errichtung einer Mitarbeitervorsorgekasse
§ 33b.Paragraph 33 b,
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Mitarbeitervorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMVG zu errichten und zu betreiben, die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007,) (3)Absatz 3,Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMVG jederzeit notwendigen Eigenmittel.Das Anfangskapital gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BMVG jederzeit notwendigen Eigenmittel. (4)Absatz 4,§ 5 Abs. 1 Z 13 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder - unbeschadet eines anderen Hauptberufes - eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder - unbeschadet eines anderen Hauptberufes - eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
NOR40088258