Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:Paragraph 5, (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale
gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage I zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale), Punkt 2 (Beschäftigte) und Punkt 3 (Arbeitskosten und Verdienste) der Anlage I zu dieser Verordnung sowie gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 lit. c durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale), Punkt 2 (Beschäftigte) und Punkt 3 (Arbeitskosten und Verdienste) der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung sowie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 6 (Umsatz) der Anlage I zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 6 (Umsatz) der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage I zu dieser Verordnung sowie § 4 Abs. 1 Z 4 lit. b durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom "Arbeitsmarktservice Österreich" (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz);gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom "Arbeitsmarktservice Österreich" (Paragraph eins, Absatz 3, Arbeitsmarktservicegesetz);
die übrigen Merkmale durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
(2)Absatz 2,Soweit die Merkmale gemäß Abs.1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
Dokumentnummer
NOR40040570