Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale
gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
gemäß Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
gemäß Punkt 6 (Umsatz) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2007,)
die übrigen Merkmale durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
(2)Absatz 2,Soweit die Merkmale gemäß Abs.1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
(3)Absatz 3,Für Zwecke der statistischen Qualitätssicherung sind die auf Basis der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Dokumentnummer
NOR40157749