Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steuerstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum
§ 2.Paragraph 2,
Die Erhebungen sind im Jahr 2003 sowie in den Folgejahren durchzuführen:
jährlich:
für die Lohnsteuer und die Transferzahlungen über das jeweils
vorangegangene Kalenderjahr,
für die Einkommensteuer, die Arbeitnehmerveranlagung und die Körperschaftsteuer über dasjenige vergangene Jahr, für das bezüglich der Steuererklärungen oder -veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.
vierteljährlich:
über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr sowie über das jeweils zwei und drei Jahre zurückliegende Kalenderjahr hinsichtlich der Umsatzsteuer.
Schlagworte
Steuerveranlagung
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020
Dokumentnummer
NOR40040611