Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steuerstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 252/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum
§ 2.Paragraph 2,
Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen:
Jährlich:
die Lohnsteuerdaten und Daten der Transferzahlungen des der Erhebung vorangegangenen Kalenderjahres,
die Daten der Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung und Körperschaftsteuer des letzten Kalenderjahres, für das aufgrund der Steuererklärungen oder –veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.
Vierteljährlich:
Die Umsatzsteuerdaten der der Erhebung jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahre.
Monatlich:
Die Daten der bei den Finanzbehörden seit der Erhebung im Vormonat eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen.
Schlagworte
Steuerveranlagung
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020
Dokumentnummer
NOR40131107