Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steuerstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 252/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten, Erhebungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
Die Erhebungen erstrecken sich auf:
alle natürlichen Personen, für die ein Lohnzettel, ein Einkommensteuer- oder ein Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde oder die Transferzahlungen bezogen haben,
alle Unternehmer und sonstigen juristischen Personen, für die ein Umsatz- oder Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde, oder die eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht haben,
alle Lohnzettelaussteller, soweit sie nicht schon durch Z 1 oder 2 erfasst sind.alle Lohnzettelaussteller, soweit sie nicht schon durch Ziffer eins, oder 2 erfasst sind.
Schlagworte
Einkommensteuerbescheid, Umsatzsteuerbescheid
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020
Dokumentnummer
NOR40131108