Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steuerstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Datenübermittlung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat durch die Bundesrechenzentrum GmbH kostenlos in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.Die Übermittlung der Daten gemäß Paragraphen 6 und 7 hat durch die Bundesrechenzentrum GmbH kostenlos in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich hat wegen der in § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 BStatG 2000 angeführten statistischen Zwecke personenbezogen zu erfolgen.Die Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich hat wegen der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 BStatG 2000 angeführten statistischen Zwecke personenbezogen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Nach Wegfall der in Abs. 2 genannten Zwecke ist der Personenbezug von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 15 Abs. 1 BStatG 2000 unverzüglich zu löschen.Nach Wegfall der in Absatz 2, genannten Zwecke ist der Personenbezug von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BStatG 2000 unverzüglich zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020
Dokumentnummer
NOR40040618