Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steuerstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 252/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Datenübermittlung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.Die Übermittlung der Daten gemäß Paragraphen 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt § 6 Abs. 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis I an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen.Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis römisch eins an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Nach Wegfall der in Abs. 3 genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen.Nach Wegfall der in Absatz 3, genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020
Dokumentnummer
NOR40131113