Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 243/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 12. Für nachfolgende Zusatzstoffe gelten zusätzlich zu den in § 11 festgelegten folgende Kennzeichnungsbestimmungen: Paragraph 12, Für nachfolgende Zusatzstoffe gelten zusätzlich zu den in Paragraph 11, festgelegten folgende Kennzeichnungsbestimmungen:
(1)Absatz eins,Antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, identisch ist,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn diese Zusatzstoffe bei ihrer Zulassung Gegenstand besonderer Bestimmungen sind;
(2)Absatz 2,Vitamin E:
Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(3)Absatz 3,sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(4)Absatz 4,Spurenelemente, färbende Stoffe einschließlich Pigmente, konservierende Stoffe und andere Zusatzstoffe, ausgenommen Enzyme und Mikroorganismen: Wirkstoffgehalt;
(5)Absatz 5,Enzyme:
Bezeichnung des wirksamen Bestandteils nach seiner Enzymaktivität,
International Union of Biochemistry
(IUB)- Identifikationsnummer,
Einheiten der Wirksamkeit (je Gramm oder je Milliliter),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, identisch ist,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtsprozentsatz des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse je Kilogramm Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften und gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffs;
(6)Absatz 6,Mikroorganismen:
Stammhinterlegungsnummer,
Anzahl der kolonienbildenden Einheiten (KBE je Gramm),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, identisch ist,
Endtermin der Garantie bzw. Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Gebrauchsanweisung sowie gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffes.
Anmerkung
1. Vgl. § 33 Abs. 4.
2. Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 243/2003 wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Dokumentnummer
NOR40040828