Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
Für nachfolgende Zusatzstoffe gelten zusätzlich zu den in § 11 festgelegten folgende Kennzeichnungsbestimmungen: Für nachfolgende Zusatzstoffe gelten zusätzlich zu den in Paragraph 11, festgelegten folgende Kennzeichnungsbestimmungen:
(1)Absatz eins,Antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, identisch ist,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn diese Zusatzstoffe bei ihrer Zulassung Gegenstand besonderer Bestimmungen sind;
(2)Absatz 2,Vitamin E:
Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,
Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(3)Absatz 3,sonstige Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe:
Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
(4)Absatz 4,Spurenelemente, färbende Stoffe einschließlich Pigmente, konservierende Stoffe und andere Zusatzstoffe, ausgenommen Enzyme und Mikroorganismen: Wirkstoffgehalt;
(5)Absatz 5,Enzyme:
Bezeichnung des wirksamen Bestandteils nach seiner Enzymaktivität,
International Union of Biochemistry
(IUB)- Identifikationsnummer,
Einheiten der Wirksamkeit (je Gramm oder je Milliliter),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, identisch ist,
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Gebrauchsanweisung, insbesondere mit Angabe der empfohlenen Dosis - gegebenenfalls in Form einer Spanne - entsprechend dem jeweiligen Gewichtsprozentsatz des oder der Ziel-Futtermittel-Ausgangserzeugnisse je Kilogramm Alleinfuttermittel nach den jeweils in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehenen Vorschriften und gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffs;
(6)Absatz 6,Mikroorganismen:
Stammhinterlegungsnummer,
Anzahl der kolonienbildenden Einheiten (KBE je Gramm),
EG-Nummer des Zusatzstoffs,
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 identisch ist,Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Inverkehrbringer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, identisch ist,
Endtermin der Garantie bzw. Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
Kontrollnummer der Warenpartie,
Gebrauchsanweisung sowie gegebenenfalls in der Zulassung für den Zusatzstoff vorgesehene Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, gegebenenfalls Angabe der auf das Herstellungsverfahren zurückzuführenden wesentlichen besonderen Merkmale gemäß den Kennzeichnungsbestimmungen in der Zulassung des Zusatzstoffes.
(7)Absatz 7,Zusatzstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, sind nach Art. 25 dieser Verordnung als genetisch verändert zu kennzeichnen.Zusatzstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, fallen, sind nach Artikel 25, dieser Verordnung als genetisch verändert zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
NOR40056427