wenn die Außerkraftsetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel XXVI, Abschnitt 2, Buchstabe b beendet wird und das Mitglied nicht berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, kann das Mitglied mit allen Mitgliedern, die einen Exekutivdirektor gewählt haben, vereinbaren, daß die Stimmen, die diesem Mitglied zustehen, von diesem Exekutivdirektor abgegeben werden, vorausgesetzt, daß, wenn keine ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren während der Zeit der Außerkraftsetzung stattgefunden hat, der Exekutivdirektor, an dessen Wahl das Mitglied vor der Außerkraftsetzung teilgenommen hat, oder sein Nachfolger, der in Übereinstimmung mit Absatz 3, Buchstabe c, Ziffer i des Anhanges L oder vorstehendem Buchstaben f gewählt wurde, berechtigt ist, die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird so behandelt, als hätte es an der Wahl des Exekutivdirektors, der zur Abgabe der Stimmen des Mitglieds berechtigt ist, teilgenommen.wenn die Außerkraftsetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel römisch 26 , Abschnitt 2, Buchstabe b beendet wird und das Mitglied nicht berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, kann das Mitglied mit allen Mitgliedern, die einen Exekutivdirektor gewählt haben, vereinbaren, daß die Stimmen, die diesem Mitglied zustehen, von diesem Exekutivdirektor abgegeben werden, vorausgesetzt, daß, wenn keine ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren während der Zeit der Außerkraftsetzung stattgefunden hat, der Exekutivdirektor, an dessen Wahl das Mitglied vor der Außerkraftsetzung teilgenommen hat, oder sein Nachfolger, der in Übereinstimmung mit Absatz 3, Buchstabe c, Ziffer i des Anhanges L oder vorstehendem Buchstaben f gewählt wurde, berechtigt ist, die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird so behandelt, als hätte es an der Wahl des Exekutivdirektors, der zur Abgabe der Stimmen des Mitglieds berechtigt ist, teilgenommen.