Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn uneingeschränkt handeln kann, sofern der Gouverneursrat Regelungen annehmen darf, die einem von mehr als einer festgelegten Zahl an Mitgliedern gewählten Exekutivdirektor ermöglichen, zwei Vertreter zu ernennen. Für den Fall, dass solche Regelungen angenommen werden, dürfen diese nur im Rahmen einer ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren geändert werden und es ist erforderlich, dass ein Exekutivdirektor zwei Vertreter ernennen soll, die festlegen: (i) den Vertreter, der für den Exekutivdirektor handeln soll, wenn er nicht anwesend und beide Vertreter anwesend sind und (ii) den Vertreter, der die Befugnisse des Exekutivdirektors gemäß der unten angeführten lit. f ausüben soll. Sind die Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend, so können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, sie dürfen jedoch nicht abstimmen.Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für ihn uneingeschränkt handeln kann, sofern der Gouverneursrat Regelungen annehmen darf, die einem von mehr als einer festgelegten Zahl an Mitgliedern gewählten Exekutivdirektor ermöglichen, zwei Vertreter zu ernennen. Für den Fall, dass solche Regelungen angenommen werden, dürfen diese nur im Rahmen einer ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren geändert werden und es ist erforderlich, dass ein Exekutivdirektor zwei Vertreter ernennen soll, die festlegen: (i) den Vertreter, der für den Exekutivdirektor handeln soll, wenn er nicht anwesend und beide Vertreter anwesend sind und (ii) den Vertreter, der die Befugnisse des Exekutivdirektors gemäß der unten angeführten Litera f, ausüben soll. Sind die Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend, so können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, sie dürfen jedoch nicht abstimmen.