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Art. 13

Fassungen
ab 01.04.1978 — BGBl. Nr. 189/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute01.04.1978 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 1327.08.194831.03.1978 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 189/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch dreizehn
GESCHÄFTS- UND HINTERLEGUNGSSTELLEN

Abschnitt 1

Sitz der Geschäftsstellen

Der Fonds hat seine Zentrale im Hoheitsgebiet des Mitglieds mit der größten Quote, in den Hoheitsgebieten anderer Mitglieder können Vertretungen oder Geschäftsstellen errichtet werden.

Abschnitt 2

Hinterlegungsstellen

  1. Absatz a,
    Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank oder, wenn es keine Zentralbank hat, eine andere dem Fonds genehme Institution als Hinterlegungsstelle für alle Fondsbestände in seiner Währung.
  2. Absatz b,
    Der Fonds kann andere Vermögenswerte einschließlich Gold bei den von den fünf Mitgliedern mit den größten Quoten bestimmten Hinterlegungsstellen und bei anderen ihm genannten Hinterlegungsstellen halten, die er auswählt. Anfänglich ist mindestens die Hälfte der Bestände des Fonds bei derjenigen Hinterlegungsstelle zu halten, die von dem Mitglied bestimmt wird, in dessen Hoheitsgebiet der Fonds seine Zentrale hat, mindestens vierzig Prozent sind bei den Hinterlegungsstellen zu halten, die von den übrigen vier obenerwähnten Mitgliedern bestimmt werden. Bei allen Goldübertragungen durch den Fonds ist jedoch gebührend auf die Transportkosten und auf den voraussichtlichen Bedarf des Fonds zu achten. In einem Notfall kann das Exekutivdirektorium die Goldbestände des Fonds ganz oder teilweise an irgendeinen anderen Ort schaffen lassen, an dem sie ausreichend geschützt sind.

Abschnitt 3

Haftung für die Vermögenswerte des Fonds

Jedes Mitglied haftet hinsichtlich aller Vermögenswerte des Fonds für Verluste, die dadurch entstehen, daß die von ihm bestimmte Hinterlegungsstelle ihre Zahlungen einstellt oder in Verzug gerät.

Schlagworte

Geschäftsstelle

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40040929

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A13/NOR40040929