Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
27.08.1948 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute01.04.1978 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 1327.08.194831.03.1978 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

27.08.1948BGBl. Nr. 105/1949

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978danach: BGBl. Nr. 189/1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel römisch dreizehn

Geschäfts- und Depositenstellen

Absatz 1. Sitz der Geschäftsstellen. – Der Hauptsitz des Fonds hat im Territorium des Mitgliedstaates, welcher über die größte Quote verfügt, zu liegen. Bevollmächtigte Vertretungen oder Zweigstellen können in den Territorien anderer Mitglieder errichtet werden.

Absatz 2. Depositenstellen. – (a) Jeder Mitgliedstaat bestimmt seine Staatsbank als Depositenstelle für sämtliche Bestände des Fonds in seiner Währung oder, wenn er keine Staatsbank besitzt, ein anderes dem Fonds genehmes Institut.

(b) Der Fonds kann andere Aktiven (einschließlich Gold) bei den Depositenstellen, die von den fünf Mitgliedern mit den größten Quoten bestimmt worden sind, sowie, je nach seiner Wahl, bei anderen der festgelegten Depositenstellen halten. Anfänglich ist mindestens die Hälfte der Fondsbestände bei der Depositenstelle des Mitgliedes, auf dessen Gebiet der Fonds seinen Hauptsatz hat, zu halten und mindestens 40% bei den von den übrigen vier obenerwähnten Mitgliedern bestimmten Depositenstellen. Alle vom Fonds vorgenommenen Goldübertragungen haben jedoch mit gebührender Rücksicht auf die Transportkosten und den voraussichtlichen Bedarf des Fonds zu erfolgen. Im Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium die Goldbestände des Fonds insgesamt oder teilweise an jeden beliebigen Ort überführen, wo sie hinreichend geschützt werden können.

Absatz 3. Haftung für die Aktiven des Fonds. – Jedes Mitglied haftet für alle Aktiven des Fonds gegen Verluste, die aus Konkurs oder Zahlungseinstellung der von ihm bestimmten Depositenstelle entstehen.

Schlagworte

Geschäftsstelle

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40268982

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A13/NOR40268982