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Art. 17

Fassungen
01.04.1978 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 189/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 17 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1701.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 1727.08.194831.03.1978 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 189/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Beachte

Abschnitt 3: Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL römisch siebzehn
TEILNEHMER UND SONSTIGE INHABER VON SONDERZIEHUNGSRECHTEN

Abschnitt 1

Teilnehmer

Jedes Mitglied des Fonds, das beim Fonds eine Urkunde des Inhalts hinterlegt, daß es nach seinem Recht alle Pflichten eines Teilnehmers der Sonderziehungsrechts-Abteilung übernimmt und daß es alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle diese Pflichten erfüllen zu können, wird zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung; ein Mitglied wird jedoch erst dann Teilnehmer, wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschließlich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, in Kraft getreten sind und wenn Mitglieder mit mindestens fünfundsiebzig Prozent der gesamten Quoten Urkunden nach diesem Abschnitt hinterlegt haben.

Abschnitt 2

Der Fonds als Inhaber

Der Fonds kann Sonderziehungsrechte im Allgemeinen Konto halten und sie bei solchen Operationen und Transaktionen des Allgemeinen Kontos entgegennehmen und verwenden, die er mit Teilnehmern in Einklang mit diesem Übereinkommen oder mit zugelassenen Inhabern nach Maßgabe des Abschnitts 3 vornimmt.

Abschnitt 3

Sonstige Inhaber

Der Fonds kann bestimmen,

  1. Absatz i,
    daß Nichtmitglieder, Mitglieder, die nicht Teilnehmer sind, Institutionen, die Zentralbankaufgaben für mehr als ein Mitglied erfüllen, und andere amtliche Stellen Inhaber sein dürfen,
  2. Absatz i, i,
    zu welchen Bedingungen es den zugelassenen Inhabern gestattet werden kann, Sonderziehungsrechte zu halten und sie in Operationen und Transaktionen mit Teilnehmern und anderen zugelassenen Inhabern entgegenzunehmen und zu verwenden, und
  3. Absatz i, i, i,
    zu welchen Bedingungen Teilnehmer und der Fonds über das Allgemeine Konto mit zugelassenen Inhabern Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten durchführen können.
Für die Zulassung nach Ziffer (i) ist eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich. Die vom Fonds festgesetzten Bedingungen müssen mit diesem Übereinkommen und dem wirksamen Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung vereinbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40040933

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A17/NOR40040933