Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
Statutenänderungen
(a) Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wird der vorgeschlagenen Statutenänderung vom Gouverneursrat zugestimmt, so hat der Fonds alle Mitglieder durch Rundschreiben oder Telegramm über ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Statutenänderung zu befragen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die vier Fünftel der gesamten Stimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene Statutenänderung angenommen, so hat der Fonds dies allen Mitgliedern durch eine formelle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.
(b) Ungeachtet von (a) oben ist die Zustimmung aller Mitglieder zu jeder Statutenänderung erforderlich, die sich bezieht auf:
das Recht, aus dem Fonds auszuscheiden (Artikel XV, Absatz 1);das Recht, aus dem Fonds auszuscheiden (Artikel römisch fünfzehn, Absatz 1);
die Bestimmung, daß keine Änderung der Quote eines Mitgliedes ohne seine Zustimmung erfolgen darf (Artikel III, Absatz 2);die Bestimmung, daß keine Änderung der Quote eines Mitgliedes ohne seine Zustimmung erfolgen darf (Artikel römisch drei, Absatz 2);
die Bestimmung, daß keine Änderung der Währungsparität eines Mitgliedes erfolgen darf, außer auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedes [Artikel IV, Absatz 5 (b)].die Bestimmung, daß keine Änderung der Währungsparität eines Mitgliedes erfolgen darf, außer auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedes [Artikel römisch vier, Absatz 5 (b)].
(c) Statutenänderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269006