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Art. 17

Fassungen
27.08.1948 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 17 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1701.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 1727.08.194831.03.1978 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

27.08.1948BGBl. Nr. 105/1949

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978danach: BGBl. Nr. 189/1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel römisch siebzehn

Statutenänderungen

(a) Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wird der vorgeschlagenen Statutenänderung vom Gouverneursrat zugestimmt, so hat der Fonds alle Mitglieder durch Rundschreiben oder Telegramm über ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Statutenänderung zu befragen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die vier Fünftel der gesamten Stimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene Statutenänderung angenommen, so hat der Fonds dies allen Mitgliedern durch eine formelle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.

(b) Ungeachtet von (a) oben ist die Zustimmung aller Mitglieder zu jeder Statutenänderung erforderlich, die sich bezieht auf:

  1. Absatz i,
    das Recht, aus dem Fonds auszuscheiden (Artikel römisch fünfzehn, Absatz 1);
  2. Absatz i, i,
    die Bestimmung, daß keine Änderung der Quote eines Mitgliedes ohne seine Zustimmung erfolgen darf (Artikel römisch drei, Absatz 2);
  3. Absatz i, i, i,
    die Bestimmung, daß keine Änderung der Währungsparität eines Mitgliedes erfolgen darf, außer auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedes [Artikel römisch vier, Absatz 5 (b)].

(c) Statutenänderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt worden ist.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269006

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A17/NOR40269006