Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums ausschließlich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, sind nur diejenigen Exekutivdirektoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied ernannt oder gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren hat so viele Stimmen wie das Mitglied, das Teilnehmer ist und ihn ernannt hat, oder wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit oder der für einen Beschluß erforderlichen Mehrheit wird nur die Anwesenheit derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt oder gewählt wurden, welche Teilnehmer sind; es werden auch nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, die Teilnehmer sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung gibt die von einem Mitglied, das Teilnehmer ist, getroffene Vereinbarung nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe (i) Ziffer (ii) einem ernannten Exekutivdirektor das Recht, bei Abstimmungen die dem Mitglied zugeteilten Stimmen abzugeben.Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums ausschließlich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, sind nur diejenigen Exekutivdirektoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied ernannt oder gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren hat so viele Stimmen wie das Mitglied, das Teilnehmer ist und ihn ernannt hat, oder wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit oder der für einen Beschluß erforderlichen Mehrheit wird nur die Anwesenheit derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt oder gewählt wurden, welche Teilnehmer sind; es werden auch nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, die Teilnehmer sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung gibt die von einem Mitglied, das Teilnehmer ist, getroffene Vereinbarung nach Artikel römisch zwölf Abschnitt 3 Buchstabe (i) Ziffer (ii) einem ernannten Exekutivdirektor das Recht, bei Abstimmungen die dem Mitglied zugeteilten Stimmen abzugeben.