Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 66/2024Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2024,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL XXIARTIKEL römisch 21
VERWALTUNG DER ALLGEMEINEN ABTEILUNG UND DER SONDERZIEHUNGSRECHTS-ABTEILUNG
Die Allgemeine Abteilung und die Sonderziehungsrechts-Abteilung sind nach Artikel XII vorbehaltlich folgender Bestimmungen zu verwalten:Die Allgemeine Abteilung und die Sonderziehungsrechts-Abteilung sind nach Artikel römisch zwölf vorbehaltlich folgender Bestimmungen zu verwalten:
Soweit Versammlungen oder Beschlüsse des Gouverneursrats ausschließlich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden zum Zweck der Einberufung von Versammlungen und der Feststellung der Beschlußfähigkeit oder der für einen Beschluß erforderlichen Mehrheit nur Anträge oder die Anwesenheit und die Stimmen derjenigen Gouverneure berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt sind, welche Teilnehmer sind.
Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums ausschließlich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, sind nur diejenigen Exekutivdirektoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren hat so viele Stimmen wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit wird nur die Anwesenheit derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt, die von Mitgliedern gewählt wurden, welche Teilnehmer sind; es werden auch nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, die Teilnehmer sind.
Fragen der allgemeinen Verwaltung des Fonds einschließlich Erstattungen nach Artikel XVI Abschnitt 2 und jede Frage darüber, ob eine Angelegenheit beide Abteilungen oder ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft, werden so entschieden, als ob sich diese Fragen ausschließlich auf die Allgemeine Abteilung bezögen. Beschlüsse zur Bewertungsmethode des Sonderziehungsrechts, über die Entgegennahme und das Halten von Sonderziehungsrechten im Allgemeinen Konto der Allgemeinen Abteilung und über die Verwendung dieser Sonderziehungsrechte sowie sonstige Beschlüsse, die Operationen und Transaktionen betreffen, welche sowohl über das Allgemeine Konto der Allgemeinen Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden, sind mit denjenigen Mehrheiten zu fassen, die jeweils für die Angelegenheiten der einen oder der anderen der beiden Abteilungen erforderlich sind. Ein Beschluß in einer Angelegenheit der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist als solcher zu bezeichnen.Fragen der allgemeinen Verwaltung des Fonds einschließlich Erstattungen nach Artikel römisch sechzehn Abschnitt 2 und jede Frage darüber, ob eine Angelegenheit beide Abteilungen oder ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft, werden so entschieden, als ob sich diese Fragen ausschließlich auf die Allgemeine Abteilung bezögen. Beschlüsse zur Bewertungsmethode des Sonderziehungsrechts, über die Entgegennahme und das Halten von Sonderziehungsrechten im Allgemeinen Konto der Allgemeinen Abteilung und über die Verwendung dieser Sonderziehungsrechte sowie sonstige Beschlüsse, die Operationen und Transaktionen betreffen, welche sowohl über das Allgemeine Konto der Allgemeinen Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden, sind mit denjenigen Mehrheiten zu fassen, die jeweils für die Angelegenheiten der einen oder der anderen der beiden Abteilungen erforderlich sind. Ein Beschluß in einer Angelegenheit der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist als solcher zu bezeichnen.
Zusätzlich zu den nach Artikel IX gewährten Vorrechten und Immunitäten sind Sonderziehungsrechte sowie Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten von Steuern jeder Art befreit.Zusätzlich zu den nach Artikel römisch neun gewährten Vorrechten und Immunitäten sind Sonderziehungsrechte sowie Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten von Steuern jeder Art befreit.
Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die ausschließlich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden dem Exekutivdirektorium nach Artikel XXIX Buchstabe (a) nur auf Verlangen eines Teilnehmern unterbreitet. Hat das Exekutivdirektorium in einer ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffenden Auslegungsfrage einen Beschluß gefaßt, so kann nur ein Teilnehmer verlangen, daß die Frage nach Artikel XXIX Buchstabe (b) an den Gouverneursrat verwiesen wird. Der Gouverneursrat beschließt, ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im Auslegungsausschuß berechtigt sein soll, über Fragen abzustimmen, die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen.Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die ausschließlich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden dem Exekutivdirektorium nach Artikel römisch 29 Buchstabe (a) nur auf Verlangen eines Teilnehmern unterbreitet. Hat das Exekutivdirektorium in einer ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffenden Auslegungsfrage einen Beschluß gefaßt, so kann nur ein Teilnehmer verlangen, daß die Frage nach Artikel römisch 29 Buchstabe (b) an den Gouverneursrat verwiesen wird. Der Gouverneursrat beschließt, ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im Auslegungsausschuß berechtigt sein soll, über Fragen abzustimmen, die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen.
Entsteht zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer, der die Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet hat, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer während der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung eine Meinungsverschiedenheit, die sich ausschließlich aus der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts Abteilung ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren nach Artikel XXIX Buchstabe (c) unterworfen.Entsteht zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer, der die Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet hat, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer während der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung eine Meinungsverschiedenheit, die sich ausschließlich aus der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts Abteilung ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren nach Artikel römisch 29 Buchstabe (c) unterworfen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR40261936