Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Wärmezähler.
(2)Absatz 2,Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Dokumentnummer
NOR40040978