Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 499/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Zähler.
(2)Absatz 2,Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227538