Rechtstracker.at

§ 64 MMHm-AV

Fassungen
01.04.2003 bis 31.08.2015 — BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 270/2015
§ 6401.04.200331.08.2015 BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 250/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015danach: BGBl. II Nr. 270/2015

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

5. Hauptstück
Ausbildungen in den Spezialqualifikationen

1. Abschnitt
Ausbildungen

Theoretische und praktische Ausbildung

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 140 Stunden und beinhaltet die in Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer.
  2. Absatz 2,Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächer.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die Paragraphen 29 und 30, Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 6 und 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.

Schlagworte

Hydrotherapie

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041126