Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Hauptstück
Ausbildungen in den Spezialqualifikationen5. Hauptstück, Ausbildungen in den Spezialqualifikationen
1. Abschnitt
Ausbildungen1. Abschnitt, Ausbildungen
Theoretische und praktische Ausbildung
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 140 Stunden und beinhaltet die in Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer.
(2)Absatz 2,Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächer.
(2a)Absatz 2 a,Die Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 80 Stunden und beinhaltet das in Anlage 8 angeführte Unterrichtsfach.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die §§ 29 und 30. Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 6 bis 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die Paragraphen 29 und 30, Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 6 bis 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40174931