Rechtstracker.at

§ 67 MMHm-AV

Fassungen
01.04.2003 bis 31.08.2015 — BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 270/2015
§ 6701.04.200331.08.2015 BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 250/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015danach: BGBl. II Nr. 270/2015

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Der Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      der fachspezifische und organisatorische Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter sowie
    4. Ziffer 4
      zwei Lehrkräfte der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen.
  2. Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:
    1. Ziffer eins
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 68, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

Schlagworte

Hydrotherapie

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041129