Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Der Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation gehören folgende Personen an:
ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter,
der fachspezifische und organisatorische Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter sowie
zwei Lehrkräfte der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen.
(2)Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3)Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 68 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 68, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40174932