Rechtstracker.at

§ 3 URAV

Fassungen
19.06.2003 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 292/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute20.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 324/2021
§ 301.07.202119.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 324/2021
§ 301.01.201630.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 32/2016
§ 319.06.200331.12.2015 BGBl. II Nr. 292/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.06.2003BGBl. II Nr. 292/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2016

Abkürzung

URAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.
  2. Absatz 2,Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40041535