Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Klinischer Mehraufwand
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 sind nicht zu aktivieren, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002 zu erfassen.Die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, sind nicht zu aktivieren, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten Paragraph 2, Ziffer 8, b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß Paragraph 33, Universitätsgesetz 2002 zu erfassen. (2)Absatz 2,Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 HGB nicht.Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß Paragraph 196, Absatz 2, HGB nicht.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR40041541