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§ 9 URAV

Fassungen
01.01.2016 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 32/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 324/2021
§ 901.01.201630.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 32/2016
§ 912.11.201031.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 349/2010
§ 919.06.200311.11.2010 BGBl. II Nr. 292/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 32/2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021danach: BGBl. II Nr. 324/2021

Abkürzung

URAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Klinischer Mehraufwand

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das aus Paragraph 29, Absatz 4, UG abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (Paragraph 2, Aktiva A römisch eins Ziffer 2,) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß Paragraph 6, darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.
  2. Absatz 2,Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Absatz eins, verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß Paragraph 2, Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.
  3. Absatz 3,Nicht gemäß Absatz eins, aktivierbare Kostenersätze gemäß Paragraph 55, KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß Paragraph 33, Universitätsgesetz 2002“ gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera b, der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
  4. Absatz 4,Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß Paragraph 196, Absatz 2, UGB nicht.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

03.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40179568