Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 12.Paragraph 12,
Es ist anzugeben, in welchem Umfang Umsatzerlöse, Personalaufwendungen und sonstige Aufwendungen sowie Anschaffungen und Verbindlichkeiten auf Tätigkeiten im Bereich der Forschung im Auftrag Dritter entfallen. Weiters sind Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen. Es ist zu berichten, ob aus diesen Tätigkeiten besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR40041544