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§ 12 URAV

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 324/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 324/2021
§ 1201.01.201630.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 32/2016
§ 1212.11.201031.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 349/2010
§ 1219.06.200311.11.2010 BGBl. II Nr. 292/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 324/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

URAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erlöse gemäß Paragraph 26 und Paragraph 27, UG

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß Paragraph 26, UG für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß Paragraph 26, UG“ gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera f, auszuweisen.
  2. Absatz 2,Globalbudgetzuweisungen sind ungeachtet ihrer Zweckwidmung, somit einschließlich der darin enthaltenen Abgeltungen für Forschungsleistungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, periodengerecht auszuweisen.
  3. Absatz 3,Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß Paragraph 27, UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß Paragraph 27, UG“ gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera e, auszuweisen. Der Ausweis von halbfertigen Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß Paragraph 2, Aktiva B römisch eins Ziffer 2, sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes des Postens „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ zum vorangegangenen Abschlussstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, auszuweisen.
  4. Absatz 4,In den „Angaben und Erläuterungen“ sind weiters die direkt zuordenbaren Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen.
  5. Absatz 5,In den „Angaben und Erläuterungen“ ist ebenfalls zu berichten, ob aus den Tätigkeiten gemäß Paragraphen 26 und 27 UG besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40236425