Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten, Erhebungsmerkmale
§ 3.Paragraph 3,
Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben:
Wohnsitzbundesland, Gemeindegröße, Alter, Geschlecht, Familienstand, Teilnahme am Erwerbsleben, höchste abgeschlossene Schulbildung, Staatsbürgerschaft;
Anzahl der Reisen mit mindestens einer Nächtigung während der Berichtsperiode im Inland und ins Ausland (nach Zielländern);
Reisedauer, Abreisemonat, Veranstaltung der Reise, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2;Reisedauer, Abreisemonat, Veranstaltung der Reise, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Ziffer 2,;
Anzahl der Übernachtungen der jeweiligen Reise gemäß Z 2;Anzahl der Übernachtungen der jeweiligen Reise gemäß Ziffer 2,;
Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubsreise und/oder Dienst- bzw. Geschäftsreise);Art der jeweiligen Reise gemäß Ziffer 2, (Urlaubsreise und/oder Dienst- bzw. Geschäftsreise);
Tourismusausgaben (zB Ausgaben für An- und Rückreise, Aufenthalt, Nächtigung, Verpflegung, Besichtigung) für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen.Tourismusausgaben (zB Ausgaben für An- und Rückreise, Aufenthalt, Nächtigung, Verpflegung, Besichtigung) für die jeweilige Reise gemäß Ziffer 2,, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen.
Schlagworte
Dienstreise, Anreise, Pauschalaufenthalt, Pauschalrundreise
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
NOR40041950