Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 25/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten, Erhebungsmerkmale
§ 3.Paragraph 3,
Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben:
Alter, Geschlecht, Teilnahme am Erwerbsleben, höchste abgeschlossene Schulbildung;
Anzahl der Reisen während der Berichtsperiode im Inland und ins Ausland (nach Zielländern);
Reisedauer, Abreisemonat, Art der Reisebuchung, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2 sowie bei Urlaubsreisen Art des Zielortes und Anzahl der mitreisenden Kinder;Reisedauer, Abreisemonat, Art der Reisebuchung, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Ziffer 2, sowie bei Urlaubsreisen Art des Zielortes und Anzahl der mitreisenden Kinder;
Anzahl der Übernachtungen im Inland und Ausland der jeweiligen Reise gemäß Z 2;Anzahl der Übernachtungen im Inland und Ausland der jeweiligen Reise gemäß Ziffer 2,;
Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubs-, Dienst-, oder Geschäftsreise);Art der jeweiligen Reise gemäß Ziffer 2, (Urlaubs-, Dienst-, oder Geschäftsreise);
Ausgaben für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen;Ausgaben für die jeweilige Reise gemäß Ziffer 2,, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen;
Persönlicher Hauptgrund für die Unterlassung von Reisen.
Schlagworte
Dienstreise, Anreise, Pauschalaufenthalt, Pauschalrundreise
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
NOR40135854