Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gütereinsatzstatistik – Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen) und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
Arbeitsgemeinschaften und
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Körperschaftsteuergesetz),
die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß der Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2)Absatz 2,Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Wirtschaftstätigkeit zu den Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.Die örtliche Ebene im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Wirtschaftstätigkeit zu den Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.
(3)Absatz 3,Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.
(4)Absatz 4,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
(5)Absatz 5,Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Bereiche der Bauinstallation (45.3 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90) und des Sonstigen Ausbaus [45.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90] ausgenommen.Von der Tätigkeit gemäß Absatz eins, sind die Bereiche der Bauinstallation (45.3 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90) und des Sonstigen Ausbaus [45.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90] ausgenommen.
Schlagworte
Einbetriebsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
NOR40042538