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§ 3

Fassungen
07.05.2009 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 132/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute16.05.2026 § → § BGBl. II Nr. 122/2026
§ 301.01.202415.05.2026 § → § BGBl. II Nr. 317/2023
§ 307.05.200931.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 132/2009
§ 330.07.200306.05.2009 BGBl. II Nr. 349/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.05.2009BGBl. II Nr. 132/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. II Nr. 317/2023

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten) und Betriebe (fachliche Einheiten) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaften und
    3. Ziffer 3
      Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, die von öffentlich rechtlichen Körperschaften betrieben werden,
    die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abschnitten B bis F der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, die Klassifikation ihrer Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abschnitten B bis F der ÖNACE 2008 bestimmt.
  3. Absatz 3,Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (fachliche Einheiten) führen.
  4. Absatz 4,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2009,)

Schlagworte

Einbetriebsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40105526