Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gütereinsatzstatistik – Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Publikation der Ergebnisse
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Einsendeterminen in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach den im Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Einsendeterminen in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 sind die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik nach der Gütergliederung gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 detailliert zu veröffentlichen.Gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, sind die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik nach der Gütergliederung gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 detailliert zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
NOR40042545