Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gütereinsatzstatistik – Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Publikation der Ergebnisse
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Termin in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach dem im Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Termin in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451 aus 2008, (Güteransatz) sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 sind die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik nach der Gütergliederung gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 detailliert zu veröffentlichen.Gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, sind die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik nach der Gütergliederung gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451 aus 2008, in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 detailliert zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2026
Dokumentnummer
NOR40105534