Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulpflichtgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2003Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Berufsschulpflicht
Personenkreis
§ 20. (1) Für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie für Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht Berufsschulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. Paragraph 20, (1) Für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie für Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht Berufsschulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Absatz 2,Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Paragraph 8 b, Absatz 8, des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
Dokumentnummer
NOR40042639