Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulpflichtgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2013Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule
Personenkreis
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Berufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für
alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, undPersonen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, und
Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30 oder § 30b des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 b, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.
(2)Absatz 2,Für
Personen in Ausbildungsverhältnissen gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, undPersonen in Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, und
Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,
besteht nach Maßgabe der Festlegungen des § 8b Abs. 8 und des § 8c Abs. 8 in Verbindung mit § 8b des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.besteht nach Maßgabe der Festlegungen des Paragraph 8 b, Absatz 8 und des Paragraph 8 c, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40150702