Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 2. (1) Die Erhebungen sind monatlich stichtagsbezogen durchzuführen. Der Stichtag ist der zwischen dem 6. und 12. jedes Monats liegende Mittwoch, im Dezember ist es der zwischen dem 2. und 8. liegende Mittwoch. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist der Stichtag der darauffolgende Arbeitstag.Paragraph 2, (1) Die Erhebungen sind monatlich stichtagsbezogen durchzuführen. Der Stichtag ist der zwischen dem 6. und 12. jedes Monats liegende Mittwoch, im Dezember ist es der zwischen dem 2. und 8. liegende Mittwoch. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist der Stichtag der darauffolgende Arbeitstag.
(2)Absatz 2,Kann an den in Abs. 1 genannten Tagen die Preiserhebung nicht durchgeführt oder abgeschlossen werden, gilt die Woche, in welcher der Stichtag liegt, als Erhebungszeitraum.Kann an den in Absatz eins, genannten Tagen die Preiserhebung nicht durchgeführt oder abgeschlossen werden, gilt die Woche, in welcher der Stichtag liegt, als Erhebungszeitraum.
Dokumentnummer
NOR40042642