Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Periodizität, Erhebungszeitraum
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den
zwischen dem 6. und 12. des Monats und
im Dezember zwischen dem 2. und 8.
liegenden Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen.
(2)Absatz 2,Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den
zwischen dem 20. und 26. des Monats und
im Dezember zwischen dem 9. und 16.
liegenden Mittwoch einschließt (zweite Erhebungswoche), zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten.Die Übermittlung von Scannerdaten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die Erhebungen der Umsatzanteile
gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 erfolgen monatlich undgemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, erfolgen monatlich und
gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 jährlich.gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, jährlich.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR40217103