Rechtstracker.at

§ 1a

Fassungen
ab 01.12.2019 — BGBl. II Nr. 240/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1a heute01.12.2019 BGBl. II Nr. 240/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.12.2019BGBl. II Nr. 240/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Produkt“: Für den Endverbrauch vorgesehene Ware oder Dienstleistung, die durch allgemeine Produktmerkmale beschrieben und identifiziert wird;
  2. Ziffer 2
    „Artikel“: Materielle Handelseinheit, die für den Erwerb durch den Konsumenten in den Verkaufsbetrieben eines Handelsunternehmens vorgesehen ist und durch einen Artikelcode eindeutig identifiziert werden kann;
  3. Ziffer 3
    „Scannerdaten“: elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen, die beim Einlesen der Barcodes bei örtlichen Einheiten (Kassen der Verkaufsstellen) erzeugt werden und über die Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit verfügen;
  4. Ziffer 4
    „EAN/ GTIN“: Abkürzungen für die internationalen und als maschinenlesbare Strichcodes auf Warenpackungen aufgedruckten Artikelcodes „Europäische Artikelnummer (European Article Number, EAN)“ und „Globale Artikelidentifikationsnummer (Global Trade Item Number, GTIN)“;
  5. Ziffer 5
    „Warenkorb“: Liste von Waren und Dienstleistungen, deren Preise für den HVPI/VPI erhoben werden;
  6. Ziffer 6
    „Erhebungsunterlagen“: eine Liste von Waren und Dienstleistungen, die detaillierte Merkmalsbeschreibungen und die zuletzt (Vormonat) festgestellten Preise und Produktmerkmale sowie eine Zuordnung der zu erhebenden Waren und Dienstleistungen zur Adresse der jeweiligen Erhebungseinheit (welche Waren und Dienstleistungen bei welcher Erhebungseinheit zu erheben sind) enthält;
  7. Ziffer 7
    „Erhebungsunterlagen für Scannerdaten“: eine Liste von Warengruppen, für die Scannerdaten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu liefern sind;
  8. Ziffer 8
    „Webscraping“: das systematische und automatisierte Sammeln von Daten auf Webseiten mit allgemeinem oder spezifischem Inhalt mithilfe von spezieller lernfähiger Software, mit anschließendem automatischem Download von Datensätzen.

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40217115