Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Aufwand- und Kostenersatz
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat den Städten und Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 266 500 € und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2003 bis zum 31. Dezember 2005, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.Paragraph 12, (1) Die Bundesanstalt hat den Städten und Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 266 500 € und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage römisch eins abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2003 bis zum 31. Dezember 2005, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen Verbraucherpreisindizes und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich einen Kostenersatz in der Höhe von 45 000 €. Dieser Betrag ist jährlich mit 3% zu valorisieren.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen Verbraucherpreisindizes und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jährlich einen Kostenersatz in der Höhe von 45 000 €. Dieser Betrag ist jährlich mit 3% zu valorisieren.
Dokumentnummer
NOR40042652