Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
zum Bezugszeitraum zwischen 1.12.2019 und 1.1.2020 vgl. § 15 Abs. 2zum Bezugszeitraum zwischen 1.12.2019 und 1.1.2020 vergleiche Paragraph 15, Absatz 2
Text
Aufwand- und Kostenersatz
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.Die Bundesanstalt hat den in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage römisch eins abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.
(2)Absatz 2,Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 in den Erhebungsregionen gemäß § 7 Abs.1nur in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in den Erhebungsregionen gemäß Paragraph 7, Absatz eins n, u, r, in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 2 einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2019 bis 2023 in der Höhe von 51218,78 Euro. Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2024 neu festzulegen.Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2019 bis 2023 in der Höhe von 51218,78 Euro. Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2024 neu festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Dokumentnummer
NOR40217112