Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
21.08.2003 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1501.01.201024.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 1521.08.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1501.01.200020.08.2003 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 125/2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anonymisierung von personenbezogen Daten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wurden Daten personenbezogen erhoben, ist der Personenbezug unverzüglich zu beseitigen, sobald er nicht mehr aus den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Ist die Beibehaltung des Personenbezuges nur mehr aus den Gründen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, 6, oder 7 unerläßlich, so ist die Identität der Betroffenen zu verschlüsseln:
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, oder für eine neuerliche Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Eine Verschlüsselung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, die Beibehaltung des Personenbezugs zulässig ist.
  5. Absatz 5,Die im Register gemäß Paragraph 25, enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für das Register nicht mehr benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40042662