Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.2010 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 125/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1501.01.201024.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 1521.08.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1501.01.200020.08.2003 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 125/2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anonymisierung von personenbezogen Daten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wurden Daten personenbezogen erhoben, sind die Identitätsdaten des Betroffenen unverzüglich zu beseitigen und bei Daten natürlicher Personen durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Bei Daten von Unternehmen sind die Identitätsdaten durch die Unternehmenskennzahl zu ersetzen, die durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Kennziffer des Unternehmensregisters (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7,) zu bilden ist. Diese Daten dürfen nur für Zwecke gemäß Paragraph 26, verwendet werden.
  2. Absatz 2,Ist die Beibehaltung des Personenbezuges nur mehr aus den Gründen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, 6, oder 7 unerläßlich, so ist die Identität der Betroffenen zu verschlüsseln:
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, oder für eine neuerliche Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Eine Verschlüsselung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, die Beibehaltung des Personenbezugs zulässig ist.
  5. Absatz 5,Die in den Registern gemäß Paragraphen 25 und 25 a enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß Paragraph 3, Ziffer 20,

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40112755