Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
21.08.2003 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 3914.12.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 3901.01.201013.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 3921.08.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3901.01.200020.08.2003 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 125/2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes

Geschäftsführungskonzept

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Mai für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.
  2. Absatz 2,Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß Paragraph 24 und gemäß Absatz 3, zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in Paragraph 23, Absatz eins, angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.
  3. Absatz 3,Das Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Absatz eins, vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.
  5. Absatz 5,Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende September die Arbeitsprogramme gemäß Absatz 2 und Budgets gemäß Absatz 3, dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.
  6. Absatz 6,Die jährliche Vorschaurechnung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.
  7. Absatz 7,Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein provisorisches Jahresarbeitsprogramm und Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Arbeitsprogramme und Budgets gemäß Absatz 8,
  8. Absatz 8,Die erste Leitung der Bundesanstalt hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 5 das erste Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere folgendes zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr die betreffenden Jahresarbeitsprogramme und Jahresbudgets;
    2. Ziffer 2
      das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget.

Schlagworte

Personaleinsatz

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40042666