Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 205/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 3914.12.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 3901.01.201013.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 3921.08.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3901.01.200020.08.2003 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 205/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.
  2. Absatz 2,Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß Paragraph 24 und gemäß Absatz 3, zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in Paragraph 23, Absatz eins, angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.
  3. Absatz 3,Das Jahresarbeitsprogramm, Vierjahresarbeitsprogramm, Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personaleinsatz und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. In den Budgets sind vorrangig die Aufwendungen für die Gemeinschaftsstatistiken, gesetzlichen Statistiken und sonstige gesetzlich übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Absatz eins, vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.
  5. Absatz 5,Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende November die Arbeitsprogramme gemäß Absatz 2 und Budgets gemäß Absatz 3, dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.
  6. Absatz 6,Die jährliche Vorschaurechnung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.

    Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,)

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239590