Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Stammdaten
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 96 Abs. 2 von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:Stammdaten dürfen unbeschadet der Paragraphen 90, Absatz 6 und 96 Absatz 2, von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:
Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
Verrechnung der Entgelte;
Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 18 undErstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß Paragraph 18, und
Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
(2)Absatz 2,Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011
Dokumentnummer
NOR40042781