Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Stammdaten
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 7 sowie 96 Abs. 1 und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:Stammdaten dürfen unbeschadet der Paragraphen 90, Absatz 6 und 7 sowie 96 Absatz eins und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
Verrechnung der Entgelte;
Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß § 18 undErstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß Paragraph 18, und
Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
(2)Absatz 2,Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
NOR40208980